Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 35
§ 35 – Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Kurz erklärt
- Die Gebühr für das Verfahren wird nur einmal pro Rechtszug erhoben.
- Dies gilt für jede Entscheidung im Verfahren.
- Die Gebühr betrifft jeden Teil des Streitgegenstands.
- Es gibt keine mehrfachen Gebühren für denselben Rechtszug.
- Die Regelung sorgt für Klarheit bei den Kosten.